AGB.
1.0 GELTUNGSBEREICH
1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der CREW10 GmbH, Poststraße 19-21, 48431 Rheine (nachfolgend „CREW10" genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend.
1.2 Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn sie von CREW10 schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit CREW10 sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2.0 AUFTRAGSERTEILUNG
2.1 Sämtliche Angebote von CREW10 sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Textform (E-Mail) gilt insoweit als Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von CREW10 schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere Konzepte, Präsentationen, Planungen, Kalkulationen und dergleichen bleiben CREW10 vorbehalten. Diese sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.
3.0 BUDGET / KOSTEN
3.1 Im vertraglich vereinbarten Budget sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird. Im Budget inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist.
3.2 Im vereinbarten Budget ist eine Änderungsschleife für Korrekturen und Änderungen (in Ausnahmefällen akzeptieren wir auch zwei Korrekturschleifen hinsichtlich des damit verbundenen Aufwands) enthalten. Änderungen an bereits durch den Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (Musik, Schnitt, etc.) stellen keine Korrektur, sondern eine kostenpflichtige Nachbestellung dar.
3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. CREW10 hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von CREW10 zurückzuführen sind.
3.5 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von CREW10 verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
3.6 Kosten für Reise und Unterkunft von CREW10, Schauspielern und Erfüllungsgehilfen sind im Budget nicht enthalten und werden nach vorheriger Absprache gesondert nach Aufwand berechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class, Bahnreisen in der 1. Klasse. Fahrten: PKW 0,50 €/km, Kleintransporter 0,70 €/km, LKW ab 7,5 t 1,40 €/km.
4.0 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Der Auftraggeber leistet gegen Rechnungsstellung folgende Zahlungen:
- 30% nach Auftragserteilung
- 40% nach Produktion bzw. Drehende
- 30% nach Fertigstellung
- Etwaige Zusatzkosten/Verlängerungstage werden mit der Abschlussrechnung nach Aufwand vergütet.
4.2 Alle Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto.
4.4 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend. CREW10 ist berechtigt, darüber hinaus einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen (z. B. längere Vorhaltung von Darstellern, Crew, Produktionsequipment).
5.0 HERSTELLUNG / ARCHIVIERUNG
5.1 Die Herstellung erfolgt auf Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs, eines angepassten standardisierten Drehbuchs oder eines gemeinsam erarbeiteten Konzepts.
5.2 Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind Konzept und Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
5.3 Nach Annahme des Auftrags und Freigabe des Konzepts beginnt die Herstellung. CREW10 sucht gemeinsam mit dem Auftraggeber einen Drehtermin und beginnt mit der Vorproduktion (Dienstleister, Location, Equipment etc.).
5.4 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt CREW10. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben befolgt wurden.
5.5 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung anzusehen. Erklärt er sich mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
5.6 Die Übergabe von Rohschnitt und fertigem Film erfolgt via Freigabe auf einem Dropbox-Server oder Google Drive von CREW10.
5.7 Soweit es die Produktion erfordert, ist CREW10 berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren, insbesondere den Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen.
5.8 CREW10 archiviert den fertiggestellten Film maximal 6 Monate nach Auslieferung in einer Cloud. Gegen Aufpreis von 500,00 € netto: 12 Monate. Rohmaterial wird nach Auftragsende vernichtet; Sicherung auf HDD gegen 1.000,00 € netto für 12 Monate, jedes weitere Jahr 250,00 € netto. (Total Buyout siehe 11.10)
6.0 GEWÄHRLEISTUNG / FREISTELLUNG
6.1 CREW10 steht dafür ein, dass sie sämtliche nach diesem Vertrag übertragenen und eingeräumten Rechte persönlich wahrnimmt und diese Rechte weder ganz noch teilweise Dritten einräumt oder mit Rechten Dritter belastet.
6.2 CREW10 stellt den Auftraggeber sowie berechtigte Dritte von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Auswertung der Filme erhoben werden.
6.3 CREW10 versichert, dass Aufnahmen abgebildeter Personen (mit Ausnahme von Ziffer 7.4) nur mit Einwilligung der Betroffenen gemacht wurden und diesen die Verwendungszwecke bekannt sind.
7.0 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
7.1 Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts, insbesondere Werbe- und Produktaussagen, sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich.
7.2 CREW10 arbeitet in engem Kontakt mit dem Auftraggeber und berücksichtigt seine Wünsche, insbesondere bei der inhaltlichen und formalen Gestaltung.
7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos erbracht werden (Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien, Dokumente).
7.4 Bei Dreharbeiten beim Auftraggeber stellt dieser sicher, dass abgebildete Personen eine von CREW10 überlassene Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.
8.0 PRODUKTIONSPLAN
8.1 Vor Beginn der Herstellung legen Auftraggeber und CREW10 gemeinsam einen Produktionsplan mit Meilensteinen und Fertigstellungszeitpunkt fest, inklusive Shotlist mit Uhrzeitangaben.
8.2 Kann der Produktionsplan nicht eingehalten werden, unterrichtet CREW10 den Auftraggeber unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
8.3 Eine vereinbarte Herstellungsdeadline ist für CREW10 nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachkommt und die Zahlungsziele einhält.
8.4 Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschieben den Fertigstellungstermin entsprechend; etwaige Mehrkosten gehen zu seinen Lasten.
8.5 Bei außergewöhnlichen, nicht beeinflussbaren Umständen (höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen etc.) gilt Ziffer 8.4 entsprechend.
8.6 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die während der gesamten Leistungserbringung zur Verfügung steht und rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abgeben kann.
8.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der benötigten Qualität nach, trägt er die hieraus entstehenden Kosten.
8.8 Expresslieferungen sind innerhalb von 48 Stunden gegen Aufschlag von 100% der Postproduktionskosten möglich; die erste Korrekturschleife wird priorisiert innerhalb weiterer 48 Stunden bearbeitet.
9.0 AUFTRAGSSTORNIERUNG
9.1 Bei Stornierung nach Auftragsbestätigung werden die bis dahin getätigten Leistungen in Rechnung gestellt (mindestens 1/3 des Auftragsvolumens) abzüglich ersparter Aufwendungen. Kosten- oder Stornierungskosten für Fremdaufwendungen werden zu 100% weiterberechnet.
9.2 Bei Projekten über 20.000 € Auftragswert wird die Anzahlung von 30% einbehalten; Fremdkosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Pauschalierte Rücktrittskosten:
- bis drei Monate vor Produktionsbeginn: 30% des vereinbarten Honorars
- bis einen Monat vor Produktionsbeginn: 60% des vereinbarten Honorars
- ab einem Monat vor Produktionsbeginn: 90% des vereinbarten Honorars
9.3 Terminverschiebung durch den Auftraggeber:
- bis 2 Wochen vor Drehbeginn: Pauschale von 20% des Auftragsvolumens
- bis 5 Werktage vor Drehbeginn: Pauschale von 30% des Auftragsvolumens
- bis 1 Werktag vor Drehbeginn: Pauschale von 50% des Auftragsvolumens
Fremdkosten (Darstellerhonorare, Locationmieten, Technikmieten etc.) werden bei Terminverschiebung zu 100% vom Auftraggeber getragen. Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich ersparter Aufwendungen.
10.0 ABNAHME
10.1 Nach Fertigstellung übermittelt CREW10 eine Kopie des Filmwerkes und/oder führt den Film vor, damit der Auftraggeber ihn auf etwaige Mängel prüfen kann.
10.2 Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
10.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs entspricht und technisch sowie qualitativ allgemeinen Standards genügt.
10.4 Nachbesserungsverlangen, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden.
10.5 Änderungswünsche nach Abnahme sind schriftlich mitzuteilen und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.6 Die Abnahme bedarf der Schriftform; sie gilt als gegeben, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Rohschnittvorführung/Eingang der Produktion äußert. Das Gesamthonorar wird in jedem Fall fällig, sobald die Leistungen in irgendeiner Weise genutzt werden.
11.0 URHEBERRECHTE
11.1 Nach Fertigstellung und vollständiger Bezahlung räumt CREW10 dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte ein. Ohne weitere Vereinbarung liegt ein Nutzungszeitraum von 12 Monaten zugrunde. Lizenzerweiterungen richten sich nach der VELMA-Tabelle; für die Erweiterung auf eine 2-Jahreslizenz wird ein Aufschlag von 100% berechnet.
11.2 Der Auftraggeber darf beliebig viele Kopien für eigene Zwecke herstellen und sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen an Dritte übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung über.
11.3 Das Eigentum an Rohmaterialien, Zwischenprodukten und Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei CREW10 und darf für eigene Marketingzwecke verwendet werden.
11.4 Nicht Vertragsgegenstand sind Rechte der Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG Wort etc.) und/oder der FSK — diese holt der Auftraggeber selbst auf eigene Kosten ein.
11.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachige Synchronisation, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
11.6 CREW10 ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder das Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.
11.7 CREW10 erhält das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die Filminhalte als Arbeitsprobe/Referenzmaterial zu eigenen Präsentationszwecken unentgeltlich zu nutzen (Showreel, Website, Social Media, Awards, Messen etc.), vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen.
11.8 Nutzungseinschränkungen einzelner Leistungen (z. B. Sprecher, Musik) sind vom Auftraggeber zu beachten; bei Verstoß haftet er für Nachforderungen des jeweiligen Urhebers.
11.9 Steuert der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial bei, steht er selbst für die Nutzungsrechte ein (chain of title), auch für Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen.
11.10 Ein Total Buyout ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
11.11 Genehmigte Änderungen sind durch CREW10 selbst vorzunehmen, es sei denn, dies ist unzumutbar.
11.12 Der Rechtsübergang erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
12.0 MUSIKRECHTE / GEMA / KSK
12.1–12.6 Für den Rohschnitt übersendet CREW10 drei stilistisch unterschiedliche Musikvorschläge; bei Nichtgefallen zwei kostenlose Alternativvorschläge. Danach kann der Auftraggeber eigene Vorschläge unterbreiten oder gegen Vergütung weitere Alternativen suchen lassen. Bei Kompositionen durch Partner-Komponisten kommt der Vertrag direkt zwischen Komponist und Auftraggeber zustande. Die letztendliche Musikauswahl obliegt dem Auftraggeber.
12.7–12.8 CREW10 übergibt spätestens mit Ablieferung des Filmmaterials eine komplette Titel-, Urheber- und Interpretenliste inkl. Länge, Komponist und Textdichter, bei Tonträgermusik zusätzlich Herstellerfirma und Produktionsnummer.
12.9–12.10 Soweit Musik aus dem GEMA/GVL-Repertoire verwendet wird, beschafft der Auftraggeber die Musikrechte selbst. Vor eigener Auswertung holt CREW10 das Einverständnis der GEMA, GVL und sonstiger Berechtigter ein.
12.11 Abgaben zum Künstlersozialversicherungsgesetz sind im Produktionsbudget enthalten.
13.0 HAFTUNG
13.1 Für Schäden an Personen oder Sachen durch CREW10 oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haftet CREW10 nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
13.2 Bei schuldhafter Nichterfüllung oder Vertragsverletzung haftet CREW10 maximal bis zur Höhe des vereinbarten Honorars. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
13.3 Der Auftraggeber prüft die rechtliche Zulässigkeit sowie fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte eigenverantwortlich. Setzt er Inhalte trotz vorgebrachter Bedenken um, stellt er CREW10 von Ansprüchen Dritter frei.
13.4 CREW10 haftet nicht für Leistungen des Auftraggebers, Dritter oder deren Beauftragter sowie deren Rechtzeitigkeit.
13.5 Bei Dreharbeiten in Geschäfts-/Betriebsräumen des Auftraggebers ist eine Haftung für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.
14.0 VERSCHWIEGENHEIT / LOYALITÄT
14.1 Die Parteien behandeln den Vertragsinhalt sowie alle Einzelheiten der Produktion — auch nach Vertragsende — streng vertraulich. CREW10 wahrt Stillschweigen über Betriebsinterna und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers.
14.2 CREW10 erlegt diese Verpflichtungen auch allen an der Herstellung Beteiligten auf, insbesondere gegenüber Presse und Rundfunk.
14.3 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität; insbesondere ist die Abwerbung oder Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners vor Ablauf von zwei Jahren nach Ende der Zusammenarbeit zu unterlassen.
15.0 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt; die Parteien ersetzen die Bestimmung durch eine wirksame, die dem Ergebnis möglichst nahekommt.
15.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4 Erfüllungsort ist Rheine.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit zulässig — das Amtsgericht bzw. Landgericht Münster.
ANLAGE 1 — HONORARSÄTZE
Ein Arbeitstag besteht aus 10 Stunden inklusive Reisezeit. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.
Überstundenregelung — pro Stunde wird 1/10 der Tagesgage zugrunde gelegt, es gelten folgende Zuschläge:
- 25% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 11. und 12. Stunde (gerechnet auf die Wochenarbeitszeit)
- 60% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 13. Stunde
- 100% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten nach der 13. Stunde
- 25% Lohnzuschlag für Nachtarbeit zwischen 20–6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- maximal 40% (TV) bzw. 80% (Kinofilm) der Drehtage dürfen auf bis zu 13 Stunden ausgeweitet werden
Stand: März 2025